Die schon seit den neunziger Jahren geltenden Arbeitssicherheits-Auflagen zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) wurden 2013 deutlich erweitert: Jetzt sind Durchführung und Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen psychischer Belastungen für alle Unternehmen verpflichtend vorgeschrieben. Auch Kleinbetriebe müssen jetzt das Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung und die daraufhin beschlossenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes nachweisen.
Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen geht ein gutes Stück über bisherigen, hauptsächlich technisch definierten Arbeitsschutz hinaus: Beurteilt werden hier auch subjektive Faktoren, wie die individuell empfundene Belastung und Stressfaktoren. Grundsätzlich geht es um Anforderungen und Einwirkungen, die auf den Menschen psychisch wirken. Das schließt mentale, geistige, emotionale und soziale Aspekte mit ein. Hinzu kommen Einwirkungen aus der Arbeitsumgebung auf die Sinnesorgane, wie Licht, Gerüche oder Geräusche.
Quantität und Qualität der Belastungsfaktoren, aber auch die Möglichkeiten zu ihrer Bewältigung bestimmen schlussendlich die Gefährdung der Beschäftigten bei eine bestimmten Tätigkeit. Die Einbezug der Beschäftigten bei der Beurteilung ihrer Arbeit ist deshalb Grundvoraussetzung für eine Beuteilung und vor allem für eine rechtssichere Bewertung und Dokumentation der Ergebnisse einer Datenerhebung.
Die systematische Gefährdungsbeurteilung umfasst die Bereiche
(GDA Leitlinienpapier für die Aufsichtstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden und die Handlungshilfen der Arbeitsschutzinstitutionen).
Die Beurteilung ist nach Art der Tätigkeit vorzunehmen, das erfordert eine Festlegung der typischen Tätigkeiten bzw. Arbeitsplätze im Betrieb.
Im Einzelnen sind folgende Schritte zu planen und umzusetzen:
Psychische Belastungen lassen sich mit den folgenden Methoden analysieren
Zur sicheren Umsetzung ist ein durchdacht geplanter Prozess notwendig für den vor allem gilt,
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